(1) Wurde eine Sportstätte ohne Bewilligung aufgelassen oder für andere Zwecke als solche des Körpersportes verwendet, kann der Magistrat unbeschadet der Strafbarkeit dem Eigentümer der Grundfläche die Wiederher stellung des früheren Zustandes vorschreiben.
(2) Wurde die Auflassung der Sportstätte oder ihre Verwendung für andere Zwecke als solche des Körpersportes vom Bestandnehmer oder einem sonstigen Nutzungsberechtigten vorgenommen, so ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes diesem vorzuschreiben.
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