(1) Dieses Gesetz findet auf alle Sportstätten im Gebiet der Stadt Wien Anwendung. Ausgenommen hievon sind Sportstätten, die
1. nur der persönlichen Sportausübung des Verfügungsberechtigten, seiner Familienangehörigen einschließlich seines eingetragenen Partners oder der Gäste dienen;
2. zu den Gemeinschaftseinrichtungen einer Wohnhausanlage gehören;
3. überwiegend dem Unterricht an öffentlichen oder privaten Schulen im Sinne der schulrechtlichen Vorschriften dienen;
4. ausschließlich für die Ausbildung von Angehörigen des Bundesheeres oder eines Wachkörpers bestimmt sind;
5. als Gewerbebetrieb geführt werden oder im Rahmen eines Unternehmens vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden (Be triebssportanlagen).
(2) Wird eine bestehende nicht als Gewerbebetrieb geführte Sportstätte in eine als Gewerbebetrieb geführte Sportstätte umgewandelt, dann hat die Be stimmung des § 2 Abs. 1 Z 5 erst nach Ablauf von fünf Jahren aufrechten Betriebes dieser Sportstätte auf dieselbe Anwendung zu finden.
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