(1) Bis zu einer Neuregelung bleiben folgende Verordnungen als Gesetze solange in Geltung, bis durch auf dieses Gesetz gegründete Verordnungen eine Neuregelung erfolgt ist:
4. Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung der Höchsttarife für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Fiaker und Pferdemietwagentarif 1994), LGBl. für Wien Nr. 37/1994, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 2/1996.
(2) Bescheide, die nach den bisher geltenden Vorschriften erlassen wurden, bleiben unberührt.
(3) Auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
(4) Die auf Grund des § 17b Abs. 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/1999, bestellten Mitglieder der Prüfungskommission behalten ihre Funktion nach den bisher geltenden Bestimmungen.
(5) Bei den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 24/2004 bereits im Betrieb verwendeten Zugpferden und Kutschen hat der Konzessionsinhaber die Untersuchung und Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 3a und § 12 Abs. 4 binnen acht Wochen ab In-Kraft-Treten durchführen zu lassen.
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