(1) In jedem Bezirk ist ein Umweltausschuß der Bezirksvertretung einzurichten.
(2) Auf die Umweltausschüsse der Bezirksvertretungen sind die Bestimmungen der §§ 66 b bis 66 e der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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