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Wien
Landesesetze
Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)
§ 18
§ 18 Übergangsbestimmung
In Kraft seit 01. Januar 2014
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§ 18 Übergangsbestimmung — Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)
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Dieses Gesetz findet auf anhängige Verfahren keine Anwendung.
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