(1) Die Anzeige der Erteilung von Tanzunterricht muss folgenden Inhalt aufweisen:
1. Bei natürlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnadresse, Staatsangehörigkeit;
2. Bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften: Firmen- bzw. Vereinssitz, sowie Name, Geburtsdatum, Wohnadresse und Staatsangehörigkeit der gemäß § 10 bestellten Geschäftsführerin bzw. des bestellten Geschäftsführers sowie Name und Geburtsdatum aller Personen mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte;
3. Ort und Bezeichnung der zur Ausübung beabsichtigten Unterrichtsstätte (einschließlich Angaben über die Lage der Räumlichkeiten).
(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Urkunden zum Nachweis der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 betreffend die in der Anzeige genannten natürlichen Personen. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie die Vorlage der Urkunden im Original verlangen;
2. Erklärung der Tanzschulwerberin bzw. des Tanzschulwerbers und der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers (§ 10) über die Zuverlässigkeit betreffend das Nichtvorliegen von im Ausland verwirklichten strafgerichtlichen Tatbeständen;
3. Befähigungs- und Ausbildungsnachweise oder Nachweis der Anerkennung der Berufsqualifikation (§ 5 oder §§ 16 ff);
4. Nachweis über die Eignung der Unterrichtsstätte (§ 14).
(3) Der Wechsel einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte ist der Behörde mit den in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 angeführten Angaben und Unterlagen unter Maßgabe von § 8 Abs. 4 unverzüglich anzuzeigen.
(4) Waren die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Belege bereits in den letzten fünf Jahren Bestandteil einer rechtswirksamen Anzeige, müssen diese bei einer wiederholten Anzeige nicht neuerlich vorgelegt werden, soweit sich an den diese Urkunden und Erklärungen belegenden Tatsachen nichts geändert und die Behörde keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Tatsachen hat.
(5) Die Behörde hat die Wirtschaftskammer Wien von rechtsgültigen Tanzlehrbefugnissen in Kenntnis zu setzen.
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