(1) Die Befähigung zur gewerbsmäßigen Erteilung von Tanzunterricht liegt vor, wenn die Tanzschulwerberin bzw. der Tanzschulwerber oder die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer zur Führung des Titels „Tanzmeisterin“ bzw. „Tanzmeister“ berechtigt ist. Als Nachweis der Befähigung gelten folgende Unterlagen:
1. Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Tanzlehrprüfung zur geprüften Tanzlehrerin bzw. zum geprüften Tanzlehrer (Ausbildungsstufe I), sowie das Zeugnis oder Zeugnisse über eine insgesamt mindestens dreijährige einschlägige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule oder in mehreren gewerbsmäßig betriebenen Tanzschulen und
2. Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Tanzlehrprüfung zur diplomierten Tanzmeisterin bzw. zum diplomierten Tanzmeister (Ausbildungsstufe II) und der Nachweis über eine mindestens zweijährige Tätigkeit als geprüfte Tanzlehrerin bzw. geprüfter Tanzlehrer.
(2) Die Feststellung der Fachkenntnisse erfolgt durch eine Prüfung (Tanzlehrprüfung) in zwei Ausbildungsstufen (Ausbildung zum Tanzlehrer bzw. zur Tanzlehrerin und Ausbildung zum Tanzmeister bzw. zur Tanzmeisterin).
(3) Die Nachsicht von der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (§ 6) ist zu erteilen, wenn die Nachsichtswerberin bzw. der Nachsichtswerber die sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und nach dem nachweislichen Bildungsgang und der nachweislichen bisherigen Tätigkeit der Nachsichtswerberin bzw. des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, dass diese bzw. dieser über die für die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt.
(4) Vor Erteilung einer Nachsicht gemäß Abs. 3 ist die örtlich zuständige Bezirksvertretung und die Wirtschaftskammer Wien zu hören.
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