(1) Die Zuverlässigkeit einer natürlichen Person ist nicht gegeben, wenn:
1. sie von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist, oder
2. über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei gemäß § 256 Abs. 4 Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2023, Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
(2) Abs. 1 Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des Insolvenzverfahrens zum Abschluss eines Sanierungsplans kommt und dieser erfüllt worden ist.
(3) Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sind von der Erlangung einer Befugnis zur Erteilung von Tanzunterricht ausgeschlossen, wenn auf sie der Ausschlussgrund gemäß Abs. 1 Z 2 oder auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 1 zutrifft.
(4) Die Gründe für den Ausschluss der Zuverlässigkeit liegen auch bei Verwirklichung vergleichbarer gerichtlicher Straftatbestände im Ausland vor.
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