(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/1993, und die Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, außer Kraft.
(3) Das Landesgesetz LGBl. Nr. 40/2024 tritt drei Monate nach dem Tag der Kundmachung in Kraft.
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