(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen für die erwerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht gemäß dem Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1993, in Verbindung mit der Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, gelten als Tanzlehrbewilligung nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(2) Betriebsstättenbewilligungen nach dem Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1993, in Verbindung mit der Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, gelten als Bewilligungen nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(3) Vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2024 erteilte Anerkennungen von Berufsqualifikationen gemäß § 7 Wiener Tanzschulgesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 19/2013, gelten als Anerkennungen nach Teil II dieses Gesetzes weiter.
(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2024 anhängige Verfahren ist das Wiener Tanzschulgesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 12/1997, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2013, weiter anzuwenden.
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