(1) Die Behörde ist ermächtigt, zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen (§ 3), zur Durchführung eines Nachsichtsverfahrens (§ 5), zur Durchführung eines Anzeigeverfahrens (§§ 8, 10, 11), zur Durchführung einer Prüfung des Erlöschens oder der Entziehung der Tanzlehrbefugnis (§ 12), zur Durchführung einer Prüfung des Fortführungsrechtes (§ 13), zur Durchführung einer Überprüfung der Sprachkenntnisse (§ 18) sowie zur Durchführung eines Verfahrens zur Anerkennung der Berufsqualifikation (§§ 20 bis 25 und § 26) die für das jeweilige Verfahren unbedingt erforderlichen personenbezogenen Daten der Einschreiterin bzw. des Einschreiters, der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers nach § 10, der Personen von juristischen Gesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zu verarbeiten:
1. Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten:
a. Name,
b. ehemaliger Name,
c. akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,
d. Geschlecht,
e. Geburtsdatum,
f. Staatsangehörigkeit,
g. Familienstand,
h. Abstammung,
i. Sprachkenntnisse,
j. Wohnsitz,
k. Funktion,
l. Kontaktdaten (Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern),
m. Zeitpunkt des Todes,
n. Rechtsform,
o. Firma, Firmensitz und die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
2. Vollmachten,
3. Standortdaten von Unterrichtsstätten,
4. Verwaltungsstrafen,
5. strafgerichtliche Verurteilungen,
6. Daten aus der Insolvenzdatei,
7. Gründe für die Entziehung einer Bewilligung zur Erteilung von Tanzunterricht oder die Untersagung der Ausübung der Tanzlehrbefugnis,
8. Angaben, durch wen die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers (§ 10) erfolgt ist,
9. Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer,
10. Daten über Zuverlässigkeitserklärungen (§ 8 Abs. 2 Z 2).
(2) Die Behörde ist ermächtigt, zur Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Eignung einer Unterrichtsstätte (§ 14) bzw. der Eignung hinsichtlich eingetretener Änderung (§ 15); zur Vorschreibung, Änderung und Aufhebung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen (§§ 14, 15 und 15a), folgende personenbezogenen Daten der Einschreiterin bzw. des Einschreiters, der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers (§ 10), der Personen von juristischen Gesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zu verarbeiten:
1. Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten:
a. Name,
b. ehemaliger Name,
c. akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,
d. Geschlecht,
e. Geburtsdatum,
f. Staatsangehörigkeit,
g. Wohnsitz,
h. Funktion,
i. Kontaktdaten (Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern),
j. Zeitpunkt des Todes,
k. Rechtsform,
l. Firma, Firmensitz und die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
2. Vollmachten,
3. Standortdaten von Unterrichtsstätten.
(3) Die Behörde ist ermächtigt, die Daten, die gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 bis Z 10 verarbeitet werden, der Wirtschaftskammer Wien betreffend die Erteilung von Nachsicht (§ 5 Abs. 3), Anzeigen zur Erteilung von Tanzunterricht (§ 8), Anzeigen über die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers (§ 10), Standortverlegung (§ 11) sowie betreffend das Erlöschen oder der Entziehung der Tanzlehrbefugnis (§ 12) zu übermitteln.
(4) Die Behörde ist Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.
(5) Personenbezogene Daten gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 2 werden auf Dauer des Bestandes der Unterrichtsstätte bzw. auf Dauer der Bewilligung und für die darauffolgenden drei Jahre aufbewahrt. Im Falle einer negativen Entscheidung werden die Daten gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 2 für die darauffolgenden drei Jahre aufbewahrt. Werden personenbezogene Daten über Verwaltungsstrafen und gerichtliche Strafen in Verfahren mitbehandelt, sind diese nach Abschluss der diesbezüglichen Verfahren unverzüglich zu löschen.
(6) Es werden der Behörde folgende Maßnahmen vorgeschrieben:
1. die Neuanlage von Identifikationsdaten erfolgt nach Vieraugenprinzip,
2. Daten sind vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
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