(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat der Stadt Wien mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
1. wer Tanzunterricht ohne Tanzlehrbefugnis (§ 2), ohne rechtswirksam erlangtes Fortführungsrecht (§ 13 Abs. 1 und 2), in einer nicht geeigneten oder nicht als geeignet festgestellten Unterrichtsstätte (§ 14 Abs. 1) oder trotz Untersagung (§ 12 Abs. 5) anbietet oder erteilt;
2. wer unbefugt die Bezeichnung „Tanzschule“ bei der Namensführung oder bei der Bezeichnung der Unterrichtsstätte verwendet (§ 2 Abs. 2);
3. wer Tanzunterricht ohne die erforderliche Eignungsfeststellung im Hinblick auf die eingetretenen Änderungen der Unterrichtsstätte erteilt (§ 15).
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat der Stadt Wien mit einer Geldstrafe bis zu 2 100 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen und zehn Stunden, zu bestrafen,
1. wer es entgegen der Verpflichtung des § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 unterlässt, eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer zu bestellen;
2. wer entgegen § 10 Abs. 3 das Ausscheiden oder die Neubestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers nicht unverzüglich anzeigt;
3. wer sich einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers bedient, die bzw. der nicht mehr den in §§ 3 bis 5 festgelegten Voraussetzungen entspricht;
4. wer entgegen des § 8 Abs. 3 den Wechsel einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte nicht unverzüglich der Behörde anzeigt;
5. wer nicht gemäß § 14 Abs. 4 dafür Sorge trägt, dass in den für Besucherinnen und Besuchern zugänglichen Räumlichkeiten oder Zelten von Unterrichtsstätten nicht geraucht wird oder in diesen raucht;
6. wer Auflagen, Aufträge oder Bedingungen des Eignungsfeststellungsbescheides bzw. gemäß § 15 oder § 15a Abs. 1 und 2 vorgeschriebene Auflagen, Aufträge oder Bedingungen nicht einhält;
7. wer die Überprüfung der Unterrichtsstätte behindert oder den erteilten Aufforderungen nicht nachkommt (§ 15a Abs. 3).
(3) Wurde eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer rechtswirksam bestellt (§ 10), obliegen alle die Tanzlehrbefugte bzw. den Tanzlehrbefugten treffenden Pflichten dieser Person, und es sind die gemäß § 29 gegen die Tanzlehrbefugte bzw. den Tanzlehrbefugten zu richtenden Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen diese zu verhängen. Die Tanzlehrbefugte bzw. der Tanzlehrbefugte ist neben der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer für die Verletzung der Pflichten nach diesem Gesetz verantwortlich, wenn diese mit ihrem bzw. seinem Wissen begangen wird oder sie bzw. er es bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der Geschäftsführung (§ 10) an der nötigen Sorgfalt fehlen lässt.
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