§ 28 Zuständigkeiten — Wiener Tanzschulgesetz 1996
Gliederung
Rückverweise
(1) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben obliegen dem Magistrat der Stadt Wien.
(2) Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien erkennt das Verwaltungsgericht Wien.
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