§ 27 Teil III — Wiener Tanzschulgesetz 1996
Gliederung
Teil 1
III. Abschnitt Unterrichtsstätte
§ 27 Teil III
Rückverweise
Die Gemeinde Wien hat die im III. Abschnitt des I. Teils geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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