§ 24 Führen der Berufsbezeichnung — Wiener Tanzschulgesetz 1996
Gliederung
Rückverweise
Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung einer der Ausbildung des § 9 Tanzlehrerprüfungsverordnung 1997 idgF entsprechenden Berufsqualifikation berechtigt, die Berufsbezeichnung „diplomierte Tanzmeisterin“ bzw. „diplomierter Tanzmeister“ zu führen.
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