(1) Dem Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation sind folgende Unterlagen anzufügen:
1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
2. eine Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
3. Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse des § 3 erfüllt werden.
(2) Die Behörde kann die antragstellende Person dazu auffordern, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese von der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (§§ 5 und 6) erheblich abweicht. Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie nicht in der Lage ist, diese Informationen vorzulegen, ist gemäß § 26 Wiener Dienstleistungsgesetz (W-DLG), LGBl. für Wien Nr. 19/2012, idgF vorzugehen.
(3) Werden im Herkunftsstaat die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einer Notarin bzw. einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.
(4) Die Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(5) Hat die Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Staat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen.
(6) Die in dieser Bestimmung genannten Unterlagen sind erforderlichenfalls samt Übersetzung durch gerichtlich beeidete Übersetzerinnen bzw. Übersetzer vorzulegen.
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