(1) Im Bescheid über die Anerkennung der Berufsqualifikation kann die Behörde die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
1. sich die nachgewiesene Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den Fächern der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (§§ 5 und 6) unterscheiden. Darunter sind jene zu verstehen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (§§ 5 und 6) aufweist, oder
2. die vom Beruf des Tanzmeisters bzw. der Tanzmeisterin umfassten beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die vorgeschriebene Tanzlehrprüfung (§§ 5 und 6) auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen der nachgewiesenen Ausbildung unterscheiden.
(2) Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und insbesondere die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Staat gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fächer im Sinn des Abs. 1 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(3) Die antragstellende Person kann zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(4) Der Bescheid über die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein und hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
1. das Niveau der landesrechtlich verlangten Berufsqualifikation (§ 19) und das Niveau der nachgewiesenen Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung im Art. 11 der RL 2005/36/EG und
2. die wesentlichen Unterschiede gemäß Abs. 1 und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht gemäß Abs. 2 ausgeglichen werden können.
(5) Die Eignungsprüfung ist innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Vorschreibung vor der von der Landesregierung eingesetzten Prüfungskommission (§ 6) abzulegen. Wenn die Eignungsprüfung nicht binnen sechs Monaten nach ihrer Vorschreibung vor der von der Landesregierung eingesetzten Prüfungskommission (§ 6) abgelegt wird, geht die Zuständigkeit zur Durchführung der Eignungsprüfung auf die Behörde über.
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