(1) Die Erteilung von Tanzunterricht ist der Behörde schriftlich anzuzeigen (§ 8). Liegen die persönlichen Voraussetzungen (§ 3) vor und ist die Unterrichtsstätte zur Erteilung von Tanzunterricht geeignet (§ 14), so ist die Tanzschulwerberin bzw. der Tanzschulwerber zur Erteilung von Tanzunterricht befugt, wenn die Behörde die Erteilung von Tanzunterricht nicht binnen einem Monat ab Einlangen der vollständigen Anzeige untersagt.
(2) Die Tanzlehrbefugnis umfasst das Recht zur öffentlichen Ankündigung und gewerbsmäßigen Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, zur Unterweisung in Anstandslehre, zur Abhaltung von Tanzübungen (Perfektionen) sowie zur Verwendung der Bezeichnung „Tanzschule“ bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Unterrichtsstätte.
(3) Sofern nicht eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer bestellt ist, ist die Inhaberin bzw. der Inhaber der Tanzlehrbefugnis für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften und die fachlich einwandfreie Ausübung der Tanzlehrbefugnis verantwortlich und zur Anwesenheit in der Unterrichtsstätte während der Unterrichtszeit verpflichtet.
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