(1) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1
1. dürfen erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation durchgeführt werden,
2. können dann durchgeführt werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel an deren Bestehen vorliegen, und
3. müssen in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden beruflichen Tätigkeit stehen.
(3) Die für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache liegen jedenfalls vor, wenn das Sprachniveau B1 nachgewiesen wird.
(4) Das Ergebnis der durch die Behörde durchgeführten Überprüfung ist mit Bescheid festzustellen.
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