(1) Der II. Teil regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Erteilung von Tanzunterricht,
1. die in einem anderen Bundesland erworben wurden,
2. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat erworben wurden, dessen Berufsqualifikationen auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration anzuerkennen sind, oder
3. die in einem Drittstaat erworben wurden.
(2) Nachweise über den erfolgreichen Abschluss einer den Anforderungen der Tanzlehrprüfung (§ 5 und § 6) im wesentlichen entsprechenden Ausbildung in einem anderen Bundesland sind Prüfungen und Ausbildungen nach diesem Gesetz gleichgestellt.
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