Treten Änderungen in gemäß § 14 als geeignet festgestellten Unterrichtsstätten ein, welche die in § 18 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 idgF genannten Interessen beeinträchtigen können, muss vor Erteilung von Tanzunterricht, erforderlichenfalls unter Vorschreibung notwendiger Auflagen, Aufträge und Bedingungen, die Eignung im Hinblick auf die eingetretenen Änderungen der Unterrichtsstätte festgestellt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen (Beschreibung der Änderung, Grundrisspläne etc.) zweifach anzuschließen.
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