(1) Das Recht eine Unterrichtsstätte aufgrund der einer anderen Person erteilten Bewilligung oder zustehenden Tanzlehrbefugnis fortzuführen (Fortführungsrecht) steht zu:
1. der Verlassenschaft nach der Tanzschulinhaberin bzw. dem Tanzschulinhaber;
2. der überlebenden Ehegattin bzw. dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin bzw. dem überlebenden eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz der Tanzschulbetrieb auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;
3. den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder der Tanzschulinhaberin bzw. des Tanzschulinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres unter den Voraussetzungen der Z 2;
4. der Insolvenzmasse;
5. der bzw. dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalterin bzw. Zwangsverwalter oder Zwangspächterin bzw. Zwangspächter.
(2) Die Fortführung ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige betreffend die Fortführung sind die erforderlichen Belege zum Nachweis des Fortführungsgrundes (Abs. 1 Z 1 bis 5) sowie Nachweise der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (§ 3) der Fortführungsberechtigten bzw. des Fortführungsberechtigten bzw. die Bestellung einer geeigneten Geschäftsführerin bzw. eines geeigneten Geschäftsführers (Abs. 3) anzuschließen. Sind die in § 13 Abs. 2 zweiter Satz geforderten Voraussetzungen nicht gegeben, hat die Behörde dies binnen einem Monat ab Einlangen der vollständigen Anzeige festzustellen und die Fortführung zu untersagen.
(3) Wenn das Fortführungsrecht nicht einer natürlichen Person, welche die Voraussetzungen nach §§ 3 bis 5 erfüllt, zusteht, ist von der bzw. von dem Fortführungsberechtigten ohne unnötigen Aufschub eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer (§ 10) zu bestellen. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Person wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafe noch nicht getilgt ist.
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