(1) Die Tanzlehrbefugnis erlischt
1. durch Zurücklegung,
2. durch Entziehung (Abs. 2),
3. bei natürlichen Personen mit dem Tod der bzw. des Tanzlehrbefugten, im Falle von Fortführungen gemäß § 13 mit Endigung oder Zurücklegung des Fortführungsrechtes, oder
4. bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften mit deren Auflösung.
(2) Die Tanzlehrbefugnis ist von der Behörde zu entziehen, wenn die bzw. der Tanzlehrbefugte
1. als natürliche Person die persönlichen Voraussetzungen des § 3 Z 1, 2 oder 4 nicht mehr erfüllt und eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer (§ 10) nicht bestellt wurde,
2. als natürliche Person die persönliche Voraussetzung des § 3 Z 3 nicht mehr erfüllt,
3. als juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft die Voraussetzung des § 4 Abs. 3 nicht mehr erfüllt,
4. sich trotz wiederholter Bestrafung gemäß § 29 Abs. 2 Z 3 einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers (§ 10) bedient, die bzw. der die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5) nicht mehr erfüllt,
5. wesentliche Mängel in der Unterrichtsstätte trotz behördlicher Aufforderung nicht behebt, oder
6. die Tanzlehrbefugnis während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt hat.
(3) Die Tanzlehrbefugnis ist überdies zu entziehen, wenn die bzw. der Tanzlehrbefugte, die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer oder eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte wegen Übertretung der in diesem Gesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Vorschriften wiederholt bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.
(4) Von der Entziehung nach Abs. 2 Z 2 und Z 3 iVm § 4 Abs. 1 Z 2 kann die Behörde absehen, wenn die weitere Erteilung von Tanzunterricht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
(5) Die Behörde kann die Ausübung der Tanzlehrbefugnis in den Fällen des Abs. 2 Z 4 und 5 sowie Abs. 3 auch für eine bestimmte Zeit untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten der bzw. des Tanzlehrbefugten zu sichern.
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