LandesrechtWienLandesesetzeWiener Tanzschulgesetz 1996§ 11

§ 11Standortverlegung

In Kraft seit 05. März 2025
Up-to-date

(1) Die Verlegung der Tanzlehrbewilligung an einen neuen Standort ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige ist der Nachweis über die Eignung der Unterrichtsstätte gemäß § 14 anzuschließen.

(2) Die Behörde hat vor Kenntnisnahme der Anzeige eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien einzuholen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, hat die Behörde dies binnen einem Monat ab vollständiger Anzeige festzustellen und die Erteilung von Tanzunterricht an dem neuen Standort zu untersagen.

(4) Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, sofern für den neuen Standort eine entsprechende Betriebsanlagengenehmigung oder eine entsprechende Eignungsfeststellung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020, idgF besteht.

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