(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften oder natürliche Personen, die die persönlichen Voraussetzungen des § 3 Z 1, 2 oder 4 nicht erfüllen, haben mindestens eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer zu bestellen. In Fällen, in denen eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer nicht verpflichtend zu bestellen ist, kann eine solche Bestellung erfolgen.
(2) Als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5) erfüllt.
(3) Die Bestellung und das Ausscheiden einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige über die Bestellung sind die in § 8 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 angeführten Dokumente nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 anzuschließen. Die Behörde hat eine fachliche Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien hinsichtlich der Anzeige über die Bestellung einzuholen. Ergibt sich nach Prüfung durch die Behörde, dass diese bzw. dieser nicht die in § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde dies binnen einem Monat nach vollständiger Anzeige festzustellen und die Bestellung dieser Person zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer zu untersagen.
(4) Die Bestellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers ist durch die Behörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 vorliegen und deren bzw. dessen Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.
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