Schutze der persönlichen Ehre und zur Regelung der Ehrenkränkung
Vorwort
§ 1 Ehrenkränkung
Eine Ehrenkränkung begeht, wer vorsätzlich
1. einen anderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen;
2. einem anderen eine gerichtlich strafbare Handlung vorwirft, für welche die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist;
3. einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht.
§ 2 Strafbestimmung
(1) Ehrenkränkungen sind als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
(2) Ehrenkränkungen gelten jedoch nicht als Verwaltungsübertretung, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Ehrenkränkungen sind Privatanklagesachen, auf deren Verfolgung und Bestrafung § 56 Abs. 2, 3 und 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, Anwendung findet.
(4) Ehrenkränkungen sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Übertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, beim Magistrat einen Strafantrag stellt.
§ 3 Straflosigkeit
Für den Wahrheitsbeweis, den Beweis des guten Glaubens, die Einwendung der Erfüllung einer Rechtspflicht oder der Ausübung eines Rechtes, die Einwendung der Nötigung durch besondere Umstände sowie für die Einwendung der gerechtfertigten Entrüstung gelten die §§ 111 Abs. 3, 112, 114 und 115 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, sinngemäß.
§ 4
entfällt; LGBl. Nr. 24/2017 vom 28.07.2017
§ 5 Behörden
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.