Einer Bewilligung bedürfen nicht:
1. Sammlungen in den der Religionsausübung gewidmeten Räumen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften;
2. Sammlungen, die in außerordentlichen Notständen vom Bürgermeister angeordnet werden;
3. Sammlungen für einen wohltätigen Zweck unter den Teilnehmern einer Veranstaltung, sofern die Veranstaltung in einem anderen Personen nicht zugänglichem Raume stattfindet;
4. herkömmliche Sammlungen durch Angehörige eines Betriebes bei den dort Beschäftigten;
5. herkömmliche Sammlungen unter den Parteien eines Wohnhauses in Angelegenheiten der Hausbewohner;
6. die Werbung von nach den Vereinsstatuten mit Rechten und Pflichten ausgestatteten Vereinsmitgliedern.
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