(1) Die Konservatorium Wien GmbH ist gegenüber den ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur
1. Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft und
2. Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft.
(2) Die Ausübung der einem Dienststellenleiter oder einer Dienststellenleiterin in dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden Befugnisse gegenüber den zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten steht der Gesellschaft zu, die dabei an die Weisungen des jeweils zuständigen Gemeindeorgans gebunden ist.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Konservatorium Wien Privatschule GmbH im Rahmen der Beauftragung gemäß § 1 Abs. 4.
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