Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den gemäß § 1 zugewiesenen Beamten und Beamtinnen bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den gemäß § 1 zugewiesenen Bediensteten, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis stehen, obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat. Die den Gesellschaften gemäß § 3 zukommenden Rechte bleiben davon unberührt.
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