(1) Bedienstete der Gemeinde Wien, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes beim Konservatorium Wien in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis beschäftigt sind, werden mit gleicher Wirksamkeit der Konservatorium Wien GmbH zur Dienstleistung zugewiesen.
(2) Bei Lehrern und Lehrerinnen der Musiklehranstalten der Stadt Wien erfolgt die Zuweisung gemäß Abs. 1 im Ausmaß ihrer am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden stundenmäßigen Lehrverpflichtung. Änderungen im stundenmäßigen Ausmaß der Zuweisung sind vom Magistrat im Einvernehmen mit der Konservatorium Wien GmbH vorzunehmen. Wird die bei der Konservatorium Wien GmbH zu erbringende stundenmäßige Lehrverpflichtung eines zugewiesenen Lehrers oder einer zugewiesenen Lehrerin zur Gänze aufgehoben, endet dessen oder deren Zuweisung. Eine Beauftragung (Abs. 4) im vollen Umfang der Lehrverpflichtung gilt nicht als Aufhebung der Zuweisung.
(3) Durch die Zuweisung gemäß Abs. 1 und 2 tritt in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein. Auf diese sind daher nach wie vor die einschlägigen für Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, und des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, für Beamte und Beamtinnen bzw. die der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, für Vertragsbedienstete oder die des Kollektivvertrages für die Lehrer und Lehrerinnen der Musiklehranstalten der Stadt Wien, in der jeweiligen geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Die Zuweisung gemäß Abs. 1 schließt eine Beauftragung durch die Konservatorium Wien GmbH, für die Konservatorium Wien Privatschule GmbH tätig zu werden, nicht aus. Bei Lehrern und Lehrerinnen kann die Beauftragung nur im Rahmen des Ausmaßes der Zuweisung (Abs. 2) erfolgen.
(5) Die Zuweisung gemäß Abs. 1 und die Beauftragung gemäß Abs. 4 schließen eine spätere Versetzung auf einen anderen Dienstposten des Magistrats nicht aus.
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