Der Rechtsträger (§ 2) hat dem Magistrat jedenfalls den gesamten anfallenden Aufwand, wie insbesondere den Aktivitätsaufwand für die ihm zugewiesenen Bediensteten sowie den Aufwand für Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu ersetzen. Der Magistrat hat im Streitfall die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes mit Bescheid vorzuschreiben.
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