(1) Der Rechtsträger (§ 2 letzter Satz) ist gegenüber den ihm zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur
1. Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte des Rechtsträgers und
2. Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte des Rechtsträgers.
(2) Die Ausübung der einem Dienststellenleiter oder einer Dienststellenleiterin in dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden Befugnisse gegenüber den zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten steht dem Rechtsträger (§ 2 letzter Satz) zu, der dabei an die Weisungen des jeweils zuständigen Gemeindeorgans gebunden ist; dies gilt auch für Überlassungen zur Dienstleistung gemäß § 1 Abs. 2 und 3.
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