Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 zugewiesenen Beamten und Beamtinnen bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 zugewiesenen Vertragsbediensteten obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat. Die dem jeweiligen Rechtsträger, zu dem die Bediensteten zur Dienstleistung zugewiesen sind (Fonds Soziales Wien oder eine seiner Tochtergesellschaften), gemäß § 3 zukommenden Rechte bleiben davon unberührt.
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