(1) Dieses Landesgesetz ist, unbeschadet der Übergangsregelungen gemäß Abs. 2, auf alle nach dem In-Kraft-Treten gesetzten Maßnahmen der Finanzgebarung anzuwenden. Bei Maßnahmen der Finanzgebarung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes getroffen worden sind, gelten die für diese Maßnahmen bestehenden Regelungen und Vorgaben weiter.
(2) Auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes können entgegen den Grundsätzen und Vorgaben in § 1 Z 1 bei Vertragsbeziehungen, die vor dem 1. Jänner 2013 eingegangen wurden,
1. mit diesen im direkten Zusammenhang stehende Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und risikoreduzierende Absicherungen bestehender Geschäfte vereinbart werden, und
2. weitere Vertragsbeziehungen für das Management des Portfolios, ohne das Nominale zum Stichtag 31. Dezember 2012 durch Zuführung von Mitteln zu erhöhen, vereinbart werden, insoweit die Finanzgeschäfte eines Rechtsträgers des Sektors Staat gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) im Rahmen eines Finanzmanagements an Dritte ausgelagert wurden,
wenn in beiden Fällen
a) der Rechtsträger bis 31. Dezember 2013 dem Österreichischen Koordinationskomitee eine geeignete Strategie für einen stufenweisen Abbau der Verträge, die in Widerspruch zu den Grundsätzen gemäß § 1 stehen, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 übermittelt, und
b) der Rechtsträger seine Vertragsbeziehungen gemäß dieser Strategie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 tatsächlich anpasst.
Die Strategie für einen stufenweisen Abbau kann einen späteren Endtermin als 31. Dezember 2016 vorsehen, wenn dies auf Grund des Volumens oder der Art der betroffenen Vertragsbeziehungen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist.
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