(1) Rechtsträger gemäß § 2 im Verantwortungsbereich des Landes bzw. der Gemeinde Wien im Sinne des Art. 13 Abs. 3 der Vereinbarung über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, LGBl. für Wien Nr. 13/2013, haben der Gemeinde Wien einmal jährlich einen Bericht über alle im Vorjahr neu getätigten Transaktionen zur Finanzierung ihrer wirtschaftlichen Gebarung und einen detaillierten Bericht zum jeweiligen Schuldenstand zu übermitteln. Der erste bzw. – wenn dies aus organisatorischen Gründen beim ersten Bericht nicht möglich ist – der zweite derartige Bericht hat auch einen Bericht über die gesamten bestehenden Transaktionen zu enthalten.
(2) Sonstige Rechtsträger gemäß § 2 der Teilsektoren S. 1312 (Länder), S. 1313 (Gemeinden) und S. 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) haben einmal jährlich einen Bericht über alle im Vorjahr neu getätigten Transaktionen zur Finanzierung ihrer wirtschaftlichen Gebarung und einen detaillierten Bericht zum jeweiligen Schuldenstand unmittelbar der Kontrollgruppe gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über einheitliche Grundsätze des Haushaltsrechts und eine risikoaverse Finanzgebarung zu übermitteln. Der erste bzw. – wenn dies aus organisatorischen Gründen beim ersten Bericht nicht möglich ist – der zweite derartige Bericht hat auch einen Bericht über die gesamten bestehenden Transaktionen zu enthalten.
(3) Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Termine der Berichte gemäß Abs. 1 und 2, insbesondere auch darüber, ob und inwieweit diese Berichte auf elektronischem Weg und über Datenschnittstellen zu legen sind, sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise