Soweit die Regelung der Organisation von Rechtsträgern in die Zuständigkeit des Landes Wien zur Gesetzgebung fällt, sind die in § 1 Z 1 bis 5 angeführten Mindeststandards auch von Rechtsträgern der Teilsektoren S. 1312 (Länder), S. 1313 (Gemeinden) und S. 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sinngemäß anzuwenden. Die betroffenen Rechtsträger sind von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen.
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