(1) Die Gemeinde Wien hat in ihrer Finanzgebarung, insbesondere bei der Aufnahme von Schulden, beim Schuldenportfoliomanagement, bei der Veranlagung öffentlicher Mittel und beim Risikomanagement folgende Mindeststandards als Grundsätze einzuhalten:
1. Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung unter Festlegung von Richtlinien für das Risikomanagement für alle relevanten Risikoarten, insbesondere die Risikoarten Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-, Rechts- und operationelles Risiko. Dieser Grundsatz bedeutet insbesondere, keine vermeidbaren Risiken einzugehen (unter anderem keine offenen Fremdwährungsrisiken, Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten nur mit entsprechendem Grundgeschäft) und dass Kreditaufnahmen nicht zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen erfolgen dürfen;
2. Grundsatz einer strategischen Jahresplanung bezüglich Schulden- und Liquiditätsmanagement entsprechend den Vorgaben durch die hiefür zuständigen Organe;
3. Grundsatz der Umsetzung einer Aufbau- und Ablauforganisation unter Einhaltung der personellen Trennung von Treasury/Markt und Risikomanagement/Marktfolge (Vier-Augen-Prinzip). Die handelnden Personen müssen abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen;
4. Grundsatz der Transparenz über getätigte Transaktionen, insbesondere Berichterstattung an die Kontrollgruppe gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über einheitliche Grundsätze des Haushaltsrechts und eine risikoaverse Finanzgebarung;
5. Die Grundsätze der Z 1 bis 4 sind auch einzuhalten, wenn die Gemeinde Wien ihre Finanzgeschäfte teilweise oder zur Gänze an Dritte auslagert.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung sind Mindestanforderungen für die Umsetzung der in Abs. 1 aufgezählten Grundsätze festzulegen.
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