LandesrechtWienLandesesetzeWiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973§ 8

§ 8

In Kraft seit 01. Januar 2010
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Das Ausmaß der Steuerbefreiung wird vom Magistrat in Form eines Hundertsatzes mit Bescheid ausgesprochen und ist der Grundsteuerbetrag unter Berücksichtigung dieses Hundertsatzes festzusetzen.

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