Eine Befreiung wird jedenfalls gewährt
a) für wiederhergestellte Wohnhäuser, die durch Kriegseinwirkung zerstört oder beschädigt worden sind;
b) für an Stelle des Wiederaufbaues eines durch Kriegseinwirkung zerstörten oder beschädigten Wohnhauses an einem anderen Ort errichtete Wohnhäuser, für die eine Hilfe aus dem Wohnhaus-Wiederaufbaufonds gewährt worden ist;
c) für durch Maßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des BGBl. Nr. 280/1967, geförderte Baulichkeiten;
d) für durch Maßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung des BGBl. Nr. 320/1982, geförderte Baulichkeiten;
e) für durch Maßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, geförderte Baulichkeiten;
f) für nach landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung des Wohnbaues geförderte Baulichkeiten.
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