(1) Sofern sich Verwaltungsabgaben auf Angelegenheiten beziehen, die durch Gesetz ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet wurden, sind sie Gemeindeverwaltungsabgaben.
(2) Die Gemeindeverwaltungsabgaben sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich einzuheben.
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