LandesrechtWienLandesesetzeWiener Bundesautomaten- und VLT-Zuschlagsabgabengesetz

Wiener Bundesautomaten- und VLT-Zuschlagsabgabengesetz

In Kraft seit 20. August 2011
Up-to-date

§ 1

Das Land Wien erhebt für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Wien aus erfolgt, einen Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe in Höhe von 150% der Stammabgabe des Bundes.

§ 2

Abweichend von § 1 wird der Zuschlag für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals bis 31. Dezember 2014 als Prozentsatz des Zuschlags zur Stammabgabe nach folgender Formel berechnet: 100 × (25 – Steuersatz der Stammabgabe)/Steuersatz der Stammabgabe.