(1) Die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr endet
a) durch ehrenvolle Entlassung;
b) durch Austritt;
c) durch Ausschluß.
(2) Die ehrenvolle Entlassung ist von Amts wegen auszusprechen oder auf Antrag zu gewähren, wenn das Mitglied
a) die körperliche oder geistige Eignung verliert;
b) den ständigen Wohnsitz an einen außerhalb des engeren Ausrückungsbereiches gelegenen Ort verlegt;
c) wegen ihrer bzw. seiner persönlichen oder beruflichen Verhältnisse nicht mehr in der Lage ist, sich weiterhin im Feuerwehrdienst zu betätigen.
(3) Der Austritt ist der Behörde durch schriftliche Erklärung bekanntzugeben; er tritt vier Wochen nach Einlangen der Erklärung in Wirksamkeit.
(4) Der Ausschluß ist zu verfügen
a) bei wiederholten groben Pflichtverletzungen;
b) bei Verlust des guten Leumundes sowie bei Verurteilung wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen einer Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnahme daran oder des Betruges.
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