Tritt an die Stelle der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eine andere Gesellschaft, gelten die gemäß § 1 Abs. 1 zugewiesenen Bediensteten ab dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin als zugewiesen. Ab diesem Zeitpunkt stehen dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin die sich aus diesem Gesetz und dem Zuweisungsvertrag (§ 4) ergebenden Rechte und Pflichten zu und hat die gemäß § 5 erster Satz von der Gemeinde Wien durchzuführende Datenübermittlung gegenüber dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin zu erfolgen.
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