(1) Die ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost ist gegenüber den ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur
1. Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost und
2. Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost.
(2) Die einem Dienststellenleiter oder einer Dienststellenleiterin in dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden Befugnisse gegenüber den zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten stehen der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost zu, die dabei an die Weisungen des jeweils zuständigen Gemeindeorgans gebunden ist.
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