(1) Die Anstalt ist gegenüber den ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur
1. Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der Anstalt und
2. Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der Anstalt.
(2) Die Ausübung der einem/einer Dienststellenleiter/in in dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden Befugnisse gegenüber den zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten steht der Anstalt zu, die dabei an die Weisungen des jeweils zuständigen Gemeindeorgans gebunden ist.
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