Die in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften sind gegenüber den ihnen jeweils zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur
1. Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der Gesellschaften und
2. Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der Gesellschaften.
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