§ 71a § 71a*) Ausfall des Zentralen Wählerregisters
In Kraft seit 11. Juni 2024
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LWG
Gliederung
6. Abschnitt Abstimmungsverfahren, Ermittlungs- und Überprüfungsverfahren bei den Sprengel- und Gemeindewahlbehörden § 33*) Festsetzung der Wahllokale und der Wahlzeiten
§ 71a § 71a*) Ausfall des Zentralen Wählerregisters
Ist aufgrund eines Ausfalls des Zentralen Wählerregisters oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme des Zentralen Wählerregisters nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024
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