LWG
Gliederung
(1) Ist ein Wahlwerber in mehreren Wahlbezirken oder im zweiten Ermittlungsverfahren und in einem oder mehreren Wahlbezirken als Abgeordneter oder als Abgeordneter und Ersatzmitglied gewählt, so hat er schriftlich zu erklären, für welche Wahl er sich entscheidet. Diese Erklärung ist an die Landeswahlbehörde zu richten und innerhalb von drei Tagen nach dem Beginn der Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal gemäß § 62 Abs. 2 oder 4 abzugeben. Trifft innerhalb der genannten Frist keine Erklärung ein, so entscheidet die Landeswahlbehörde für ihn.
(2) Die von der Entscheidung betroffenen Wahlbehörden sind in Kenntnis zu setzen. Sie haben die Änderungen, welche sich aufgrund der Entscheidung gemäß Abs. 1 ergeben, in gleicher Weise zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 61/2012, 34/2018, 4/2022
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