LWG
Gliederung
6. Abschnitt Abstimmungsverfahren, Ermittlungs- und Überprüfungsverfahren bei den Sprengel- und Gemeindewahlbehörden § 33*) Festsetzung der Wahllokale und der Wahlzeiten
§ 52 § 52*) Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich bis zur Beendigung der Wahlhandlung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und unverzüglich am Gebäude des Wahllokals kundzumachen.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts sowie alle übrigen Wahlpapiere von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 4/2022
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