(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Sprengelwahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben, zu schließen.
(1a) Die Wahlbehörde hat zunächst anhand der ihr von der Gemeindewahlbehörde mit den Wahlkarten übergebenen Aufstellung zu prüfen, ob die Wahlkarten vollzählig sind. Danach hat sie zu prüfen, ob die Wahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind; zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob
a) die Wahlkarte zugeklebt und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
b) die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 45a Abs. 2 zweiter Satz) durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde und
c) die Wahlkarte dem Wahlberechtigten eindeutig zugeordnet werden kann.
Ergibt die Prüfung einen Mangel, ist die Wahlkarte auszuscheiden.
(2) Die Wahlbehörde hat sodann die nicht ausgeschiedenen Wahlkarten zu öffnen. Anschließend sind die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein, ein nichtamtliches oder ein – den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftetes Wahlkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und in die Wahlurne (§ 40 Abs. 3) zu legen.
(3) Die Wahlbehörde hat – nach Abschluss des im Abs. 2 festgesetzten Vorgangs – die Wahlurne zu entleeren und die darin befindlichen Briefumschläge bezirksfremder Wahlkartenwähler auszusondern, zu zählen, zu verpacken und zu versiegeln. Auf der Verpackung ist eine entsprechende Aufschrift anzubringen und die Zahl der Briefumschläge anzugeben.
(4) Nach Abschluss des im Abs. 3 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die übrigen Wahlkuverts gründlich zu mischen und
a) die Zahl der Wahlkuverts und
b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler festzustellen.
(5) Nach Abschluss des im Abs. 4 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit zu überprüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und festzustellen:
a) die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Zahl der ungültigen Stimmen,
c) die Zahl der gültigen Stimmen,
d) die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
(6) Die Wahlbehörde hat die von ihr gemäß Abs. 5 lit. a bis d ermittelten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(7) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde aufgrund der gültigen Stimmzettel die Zahl der von den einzelnen Wahlwerbern erreichten Vorzugsstimmen zu ermitteln.
(8) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn
a) der Wähler den Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei mehr als fünf Vorzugsstimmen gibt,
b) im Falle des § 49 Abs. 4 lit. b auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen den Wahlwerbern der gewählten Partei unterschiedlich gegeben werden.
Die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber einer anderen als der gewählten Partei und die Vergabe jener Vorzugsstimmen für denselben Wahlwerber, die über die Anzahl von zwei hinausgehen, gelten als nicht erfolgt.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 61/2012, 21/2014, 34/2018, 25/2019, 35/2024
§ 51 LWG · LWG · Landtagswahlgesetz
§ 51 § 51*) Niederschrift und Wahlakt der Sprengelwahlbehörde
…aus anderen Wahlbezirken, f) die Zahl der von der Gemeindewahlbehörde übergebenen Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind; ergibt die Prüfung nach § 50 Abs. 1a, dass die übergebenen Wahlkarten nicht vollzählig sind, so ist dies festzuhalten, g) die Zahl der davon gemäß § 50 Abs. …
§ 45a § 45a*) Briefliche Stimmabgabe
…Verschluss zu verwahren. (5) Zur Prüfung und Auswertung der bis spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, eingelangten Wahlkarten ist die Sprengelwahlbehörde zuständig ( § 50 ). Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlkarten nach Vorsortierung im Sinne des § 50 Abs. 1a lit. a bis c gegebenenfalls entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen und der…
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